Ob Sie einen neuen Energieausweis benötigen oder Ihr aktueller abgelaufen ist – wir kümmern uns um alle Details.
Wichtig zu wissen: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist, behandelt die aktuellen Regelungen zum Energieausweis. Sowohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) als auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verlieren damit ihre Gültigkeit. Alle geltenden Anforderungen an den Energieausweis sind als Zusammenführung der alten Verordnungen im GEG geregelt. Dort befinden sich Regelungen zur notwendigen energetischen Qualität einer Immobilie und zum Einsatz von erneuerbaren Energien.
Folgendes ist nun ebenfalls zu beachten:
- es ist verpflichtend, die Klimawirkung der Immobilie kenntlich zu machen. Dies sollte anhand der Daten zum Primärenergiebedarf oder dem Primärenergieverbrauch zur Emission von CO2 im Energieausweis zu sehen sein
- auch Immobilienmakler müssen nun genau wie Verkäufer und Vermieter von Immobilien den Energieausweis vorlegen
- wird ein Ein- oder Zweifamilienhaus gekauft, der Kaufvertrag unterschrieben und der Energieausweis vorgelegt, ist es anschließend für den Käufer verpflichtend, an einem nach §80 Abs. 4 GEG kostenlosen Beratungsgespräch teilzunehmen, bei dem alle Themen rund um den Energieausweis detailliert besprochen und die Möglichkeiten zur Modernisierung von Immobilien erörtert werden
- bevor der Auftrag für die Sanierung eines Hauses abgeschlossen wird, sind auch die Eigentümer zur Teilnahme an einem Energieberatungsgespräch mit einem zertifizierten Berater oder einer zur Ausstellung des Energieausweises berechtigten Person verpflichtet. Das beauftragte Sanierungsunternehmen sollte den Auftraggeber in Kenntnis über diese notwendige Beratung setzen.
Sie haben noch Fragen zum Energieausweis? Kontaktieren Sie gerne einen unserer kompetenten Immobilienmakler von CENTURY 21 für ein umfassendes Beratungsgespräch. Wir informieren und unterstützen Sie gerne.
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Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Energieausweisen, die sich in ihrer Aussagekraft unterscheiden. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Energieverbrauchswerten für Heizung und Wasser aus den Abrechnungsperioden der letzten drei Jahre und ist daher stark vom individuellen Nutzerverhalten geprägt. Der Bedarfsausweis hingegen basiert auf einem technischen Gutachten, das den Zustand der Bausubstanz, der Fenster und der Anlagentechnik bewertet und einen theoretischen Energiebedarf errechnet.
Als Eigentümer eines Wohngebäudes mit mehr als 4 Wohneinheiten können Sie zwischen beiden Varianten wählen. Für Wohngebäude mit maximal 4 Wohneinheiten besteht Wahlfreiheit, wenn der Bauantrag nach dem 1. November 1977 gestellt wurde oder mindestens der Standard der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 eingehalten oder das Haus durch nachträgliche Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht wurde. Für alle anderen Immobilien ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Sollten Sie nicht sicher sein, welchen Ausweis Sie benötigen, beraten wir Sie gerne.
Grundsätzlich trägt der Auftraggeber die Kosten für den Energieausweis, was meist der Eigentümer der Immobilie ist. In einer Wohnungseigentumsgemeinschaft ist es Aufgabe des Hausverwalters, einen gültigen Energieausweis für das gesamte Haus vorzuhalten, und die Kosten werden von allen Eigentümern anteilig getragen.
Auch beim Verkauf oder der Vermietung einer Eigentumswohnung ist ein Energieausweis erforderlich. Der Energieausweis wird jedoch nicht spezifisch für eine einzelne Wohnung erstellt, sondern immer für das gesamte Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet. Das bedeutet, dass beim Verkauf einer Erdgeschosswohnung und dem Verkauf einer Dachgeschosswohnung im selben Gebäude jeweils derselbe Energieausweis gilt, obwohl der Energieverbrauch in beiden Wohnungen sehr unterschiedlich sein kann.